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VG Frankfurt/Main, 02.11.2001 - 14 E 2566/97(V) |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- VGH Hessen, 31.08.2000 - 6 UE 4184/96
Anforderungen an den Nachweis der Verursachung
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 02.11.2001 - 14 E 2566/97
Der ermittelte Verhaltensverantwortliche, der die Ursache gesetzt hat, ist grundsätzlich vorrangig vor dem Zustandsverantwortlichen heranzuziehen (Hessischer VGH, Urteil vom 31.08.2000 - 6 UE 4184/96 - Seite 12 des amtlichen Umdrucks).Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I Seite 502) findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da bei Anfechtungsklagen - soweit das materielle Recht nichts anderes bestimmt oder sonstige Umstände eine abweichende Beurteilung veranlassen - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also des Widerspruchsbescheides vom 29.08.1997 - abzustellen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 31.08.2000, 6 UE 4184/96, Seite 7 des amtlichen Umdrucks).
Denn grundsätzlich ist der ermittelte Verhaltensverantwortliche, der die Ursache gesetzt hat, vorrangig vor dem Zustandsverantwortlichen heranzuziehen (Hessischer VGH, Urteil vom 31.08.2000 - 6 UE 4184/96 - Seite 12 des amtlichen Umdrucks).
- VGH Hessen, 31.08.1989 - 5 TH 1498/88
Maßnahmen gegen stillgelegte Abfallentsorgungsanlage
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 02.11.2001 - 14 E 2566/97
Soweit von diesem Grundsatz unter anderem auch deshalb eine Ausnahme in Betracht kommen kann, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 05.10.1998 - 3 TH 1774/89 - NVwZ 90, 381; Hess. VGH, Beschluss vom 31.08.1989 - 5 TH 1498/88 - NVwZ 90, 383; Hess. VGH, Beschluss vom 30.03.1987 - 9 UE 114/86 - NVwZ 87, 815; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.07.1999 - 14 G 212/99 - NVwZ 00, 107) ist dies hier deshalb nicht weiter erörterungsbedürftig, weil die Anforderungen der Anordnung vom 23.01.1997 inzwischen - wenn auch im Wege der Ersatzvornahme - erfüllt und damit vollzogen sind. - VGH Hessen, 05.10.1989 - 3 TH 1774/89
Altlastsanierung: Heranziehung des Rechtsnachfolgers
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 02.11.2001 - 14 E 2566/97
Soweit von diesem Grundsatz unter anderem auch deshalb eine Ausnahme in Betracht kommen kann, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 05.10.1998 - 3 TH 1774/89 - NVwZ 90, 381; Hess. VGH, Beschluss vom 31.08.1989 - 5 TH 1498/88 - NVwZ 90, 383; Hess. VGH, Beschluss vom 30.03.1987 - 9 UE 114/86 - NVwZ 87, 815; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.07.1999 - 14 G 212/99 - NVwZ 00, 107) ist dies hier deshalb nicht weiter erörterungsbedürftig, weil die Anforderungen der Anordnung vom 23.01.1997 inzwischen - wenn auch im Wege der Ersatzvornahme - erfüllt und damit vollzogen sind. - VGH Hessen, 30.03.1987 - 9 UE 114/86
Errichtung eines Beobachtungsbrunnens auf einer Abfalldeponie
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 02.11.2001 - 14 E 2566/97
Soweit von diesem Grundsatz unter anderem auch deshalb eine Ausnahme in Betracht kommen kann, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 05.10.1998 - 3 TH 1774/89 - NVwZ 90, 381; Hess. VGH, Beschluss vom 31.08.1989 - 5 TH 1498/88 - NVwZ 90, 383; Hess. VGH, Beschluss vom 30.03.1987 - 9 UE 114/86 - NVwZ 87, 815; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.07.1999 - 14 G 212/99 - NVwZ 00, 107) ist dies hier deshalb nicht weiter erörterungsbedürftig, weil die Anforderungen der Anordnung vom 23.01.1997 inzwischen - wenn auch im Wege der Ersatzvornahme - erfüllt und damit vollzogen sind. - VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99
Zur Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG; hier: zur …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 02.11.2001 - 14 E 2566/97
Soweit von diesem Grundsatz unter anderem auch deshalb eine Ausnahme in Betracht kommen kann, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 05.10.1998 - 3 TH 1774/89 - NVwZ 90, 381; Hess. VGH, Beschluss vom 31.08.1989 - 5 TH 1498/88 - NVwZ 90, 383; Hess. VGH, Beschluss vom 30.03.1987 - 9 UE 114/86 - NVwZ 87, 815; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.07.1999 - 14 G 212/99 - NVwZ 00, 107) ist dies hier deshalb nicht weiter erörterungsbedürftig, weil die Anforderungen der Anordnung vom 23.01.1997 inzwischen - wenn auch im Wege der Ersatzvornahme - erfüllt und damit vollzogen sind.